- Das Schlichtungsverfahren wird nach der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft durchgeführt. Die Satzung ist auf der Internetseite der Schlichtungsstelle unter s-d-r.org abrufbar und wird auf Anfrage in Textform übermittelt.
- Die Parteien stimmen mit ihrer Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu.
- Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen.
- Die Parteien des Schlichtungsverfahrens können sich von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen.
- Die Parteien des Schlichtungsverfahrens müssen nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine andere Person vertreten sein.
- Es besteht die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 15 VSBG (Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien).
- Nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Verjährung schon durch den Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle gehemmt, wenn dieser demnächst bekannt gegeben wird.
- Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist kostenlos. Die eigenen Kosten und Auslagen, wie z. B. Kopier-, Porto- und Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Schlichtungsverfahren werden nicht erstattet, sondern müssen von jeder Partei des Schlichtungsverfahrens selbst getragen werden.
- Die Schlichter/-innen und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Hinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) können Sie hier herunterladen.