FAQs

Fragen und Antworten für Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte und Mandantinnen / Mandanten.

In welchen Fällen wird die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft tätig?

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandantinnen / Mandanten und Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälten aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis bis zu einem Wert i.H.v. 50.000 €, d. h. bei einem Streit über die Gebührenrechnung und/oder Schadenersatzforderungen wegen vermeintlicher Schlechtleistung.

Gibt die Schlichtungsstelle Auskunft über Rechtsanwaltskosten?

Es ist der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nicht gestattet, allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Anfragen zu Rechtsanwaltskosten dürfen nur im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beantwortet werden.

Können Sie mir sagen, wie sich die anwaltlichen Gebühren ermitteln?

Für die Ermittlung der Vergütung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht. Zum einen kann eine individuelle Vereinbarung (eine sog. „Vergütungsvereinbarung“) abgeschlossen werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ermitteln sich die Gebühren in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Ich bin mit der Rechnung der von mir beauftragten Rechtsanwaltskanzlei nicht einverstanden, was kann ich tun?

Zunächst sollten Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass Sie mit der Rechnung nicht einverstanden sind und diese bitten, Ihnen die Rechnung mit verständlichen Worten zu erklären bzw. die Rechnung zu reduzieren. Wenn aufgrund Ihres Schreibens keine Einigung erzielt werden kann, bzw. überhaupt nicht reagiert wird, können Sie einen formlosen schriftlichen Antrag mit dem Ziel einer Gebührenreduzierung an uns richten. Den Schlichtungsantrag können Sie über unsere Internetseite oder formlos per E-Mail, Fax oder Post an uns senden. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Antragstellung.

Können Sie die Rechnung der von mir beauftragten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen, bevor ich mich an diese wende? Ich möchte zuerst wissen, ob ich Recht mit meiner Befürchtung habe, dass die Rechnung zu hoch ist.

Nein, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft führt keine pauschalen Rechnungsprüfungen durch und darf auch keinen Rechtsrat erteilen. Eine genaue Überprüfung der Rechnung findet erst im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens statt. Sie können sich mit Ihren Bedenken an Ihre Rechtsanwältin / Ihren Rechtsanwalt wenden und um Erklärung der Rechnung bzw. um deren Reduzierung bitten.

Kann die von mir beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ihren Gebührenanspruch trotzdem gerichtlich geltend machen, nachdem ich einen Schlichtungsantrag gestellt habe?

Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich für die Mandantschaft und für die Rechtsanwaltschaft um ein freiwilliges Verfahren. Gleichwohl steht es der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt frei, die Gebühren während eines noch anhängigen Schlichtungsverfahrens gerichtlich geltend zu machen. In der Praxis kommt dies aber nur in sehr seltenen Fällen vor.

Ich bin mit der Arbeit einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts unzufrieden. Was kann ich tun?

Wenn Sie unzufrieden mit der Arbeit Ihrer Anwaltschaft sind, sollten Sie dies in erster Linie mit Ihrem Rechtsbeistand besprechen. Eine offene Kommunikation über die Unzufriedenheit ist insbesondere dann wichtig, wenn das Mandat noch nicht beendet ist. Sollte Ihnen durch eine anwaltliche Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein, können Sie die Erstattung dieses Schadens verlangen. Wird die von Ihnen geltend gemachte Schadenersatzforderung abgelehnt, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen, der auf Ersatz eines Ihnen entstandenen Schadens und gegebenfalls zusätzlich auf Reduzierung der geltend gemachten Gebühren gerichtet ist.

Können Sie mir helfen, wenn meine Rechtsanwältin oder mein Rechtsanwalt einen Fehler gemacht bzw. schlecht gearbeitet hat?

Ist ein Fehler unterlaufen und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden, so sollten Sie zunächst in den direkten Dialog treten und um Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens bitten. Kommt eine Einigung nicht zustande oder lehnt die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt die Erstattung des Schadens ab, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Muss die Anwältin / der Anwalt der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmen?

Nein, dies muss er/sie nicht. Beide Parteien haben jederzeit die Möglichkeit, die (weitere) Teilnahme am Schlichtungsverfahren abzulehnen (§ 15 VSBG), da ein Schlichtungsverfahren ein rein freiwilliges Verfahren ist.

Wie stelle ich einen Schlichtungsantrag bei Ihnen?

Den Schlichtungsantrag können Sie auf mehreren Wegen bei uns einreichen. Zunächst besteht die Möglichkeit, den Schlichtungsantrag online auf dieser Internetseite zu stellen. Hier können Sie die entsprechenden Eingabemöglichkeiten nutzen. Darüber hinaus können Sie den Schlichtungsantrag auch formlos per E-Mail, Fax oder Post übermitteln. Bitte geben Sie in diesem Fall das Ziel Ihres Schlichtungsantrages an, d. h. welche Gebührenforderung und/oder welchen Schadensersatz Sie konkret begehren. Fügen Sie Ihrem Antrag darüber hinaus belegende Unterlagen bei (z. B. Rechtsanwaltsrechnungen, Schriftverkehr, Zahlungsnachweise). Darüber hinaus legen Sie Ihrem Antrag bitte den von uns vorbereiteten, vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen bei.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Nachdem Ihr Antrag hier eingegangen ist, wird ein Aktenzeichen vergeben. Dieses wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sofern Ihr Antrag nicht vollständig war, fordern wir noch fehlende Unterlagen / Informationen bei Ihnen an. Gleichzeitig wird Ihr Antrag an die Antragsgegnerin / den Antragsgegner übersandt. Die Schreiben der Beteiligten werden in der Regel der anderen Partei noch einmal zur Stellungnahme übersandt. Wenn alle offenen Fragen beantwortet sind, wird beiden Seiten ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet, um den Streit zu beenden.

Wie fallen die Schlichtungsvorschläge aus, zu Gunsten der Mandantschaft oder der Rechtsanwaltschaft?

Es lässt sich nicht generell beantworten, wie ein Schlichtungsvorschlag ausfällt. In jedem Schlichtungsverfahren erfolgt von uns eine individuelle und sorgfältige Prüfung des uns von den Parteien mitgeteilten Sachverhalts. Die rechtliche Würdigung ist daher Grundlage unseres Schlichtungsvorschlages. Darüber hinaus berücksichtigen wir auch Beweislastrisiken und nehmen in bestimmten Fällen Plausibilitätserwägungen vor. Ein Schlichtungsvorschlag enthält nicht immer ein gegenseitiges Nachgeben, sondern kann auch komplett zugunsten einer Partei formuliert sein.

Wird die Verjährung durch den Schlichtungsantrag gehemmt?

Die Verjährung wird grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) BGB gehemmt. Die Rechtsprechung hat dazu weitere Voraussetzungen aufgestellt bzw. konkretisiert. So ist z.B. die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich. Auf eine Verjährungshemmung kann sich der Antragsteller z. B. nicht berufen, wenn der Antragsgegner bereits im Vorfeld signalisiert hat, dass er nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen wird.


Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft veranlasst grundsätzlich die Bekanntgabe der hier eingegangenen Anträge demnächst, es sei denn, es liegt bereits ein Ablehnungsgrund zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor.


Ob die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung vorliegen, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher kann die Schlichtungsstelle keine generelle Aussage zur Verjährungshemmung in Ihrem konkreten Fall machen.

In welchen Fällen lehnt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab?

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nur dann ab, wenn hierfür ein gesetzlicher Grund nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) oder der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vorliegt.

Danach kommt eine Ablehnung unter anderem dann in Betracht, wenn die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft für den Schlichtungsantrag nicht zuständig ist. Da wir nur vermögensrechtliche Streitigkeiten, d. h. Streit um Gebühren und/oder Schadensersatz, schlichten, sind wir bei sonstigen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwaltschaft und Mandantschaft (z.B. die Herausgabe von Unterlagen) nicht zuständig. Ebenfalls haben wir Schlichtungsverfahren abzulehnen, wenn wegen derselben Angelegenheit aktuell noch ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Verfahren bei einer Rechtsanwaltskammer anhängig ist.

Weiter scheidet ein Schlichtungsverfahren in den Fällen aus, in denen die streitige Forderung bereits durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich entschieden/beendet worden ist. Schließlich ist ein Schlichtungsverfahren auch dann abzulehnen, wenn der Schlichtungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verhältnis zwischen Rechtsanwaltschaft und Mandantschaft z.B. aufgrund vorangegangener Beleidigungen oder anderer Umstände bereits derart zerrüttet ist, dass mit einer einvernehmlichen Konfliktlösung in einem Schlichtungsverfahren nicht mehr gerechnet werden kann.

Mir wurde ein Mahnbescheid zugestellt. Was soll ich tun?

Wir dürfen keine Rechtsauskunft erteilen. Bitte beachten Sie die mit dem Mahnbescheid übersandten Hinweise. Damit die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Ihnen helfen kann, sollten Sie nochmals auf die Rechtsanwältin / den Rechtsanwalt zugehen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorschlagen.

Kann die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nach Zustellung eines Mahnbescheides noch tätig werden?

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kann tätig werden, so lange die Angelegenheit noch nicht an das streitige Gericht abgegeben worden ist.

Mir wurde vom Gericht ein Kostenfestsetzungsantrag zugestellt. Was sollte ich tun?

Wir dürfen keinen Rechtsrat erteilen. Bitte beachten Sie die mit dem Kostenfestsetzungsantrag übersandten Hinweise.

Es liegt bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss vor. Kann ich jetzt noch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen?

Im Hinblick auf bereits festgesetzte Kosten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr möglich, denn über die Gebühren hat ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden. Ein Schlichtungsantrag bezüglich anderweitiger Forderungen (z. B. Schadensersatz oder andere streitige Gebühren) kann in der Regel weiter bei uns eingereicht werden.